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  1. Vertragsgegenstand
    Die Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der BA-Engineering & Consulting GmbH (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ genannt) und den Auftraggeberinnen und Auftraggebern. Gegenstand des Vertrages ist die bei Auftragserteilung genannte Aufgabe.
     Als Grund für die Beauftragung des Auftragnehmers gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich unterschrieben werden.

  2. Rechte und Pflichten
    Der Auftrag wird vom Auftragnehmer nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Auftragnehmer ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Ausweises sowie den Verlust der Unparteilichkeit zur Folge hätten. Der Auftragnehmer kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende Arbeiten/Leistungen/Dinge durchführen oder veranlassen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind. Diese sind: Reisen bis zu einer Entfernung von 200 km ab der oben genannten Büroanschrift Einfordern von notwendigen Unterlagen Erstellen von Fotos, Filmen, Skizzen, Zeichnungen.

  3. Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der BA-Engineering & Consulting GmbH schriftlich zugesagt worden sind.
    Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten der BA-Engineering & Consulting GmbH ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn die BA-Engineering & Consulting GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an die BA-Engineering & Consulting GmbH zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen. Kommt die BA-Engineering & Consulting GmbH mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die BA-Engineering & Consulting GmbH wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die BA-Engineering & Consulting GmbH haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger, Fachgutachter oder Energieberater.

  4. Terminvereinbarung
    Die BA-Engineering & Consulting GmbH hat den Auftrag in einer für sie zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

  5. Vertragsdauer
    Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss der anderen Partei schriftlich mitgeteilt werden und tritt sofort in Kraft.

  6. Urheberrecht
    Die von der BA-Engineering & Consulting GmbH erstellten Leistungen, insbesondere Berichte, Gutachten, Pläne, Zeichnungen, und sonstige Dokumente, sind urheberrechtlich geschützt und bleiben im Eigentum der BA-Engineering & Consulting GmbH. Der Auftraggeber erhält an diesen Leistungen nur ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Auftrags. Eine darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der BA-Engineering & Consulting GmbH.

  7. Auskunftspflicht
    Der Auftraggeber hat das Recht vom Energieberater Auskünfte darüber zu verlangen, ob der Auftrag termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Auftrages.

  8. Vergütung des Energieberaters
    Grundlage für die Vergütung des Energieberaters sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen in dem jeweiligen Vertrag. Die Preise/Gebühren verstehen sich incl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, z.B. Der Energieberater kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Vertrag anzugeben. Der Energieberater ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
    c. Der Energieberater hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
    d. Die volle Gebühr wird mit Antragstellung, Übermittlung von Berechnungen oder Energieausweisen an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
    e. Die Leistungen des Energieberaters, sowie die Auslagen, die der Energieberater in Rechnung stellt,
    unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  9. Zahlungen
    Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen, ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Energieberater durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Energieberater befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen.

  10. Haftung
    Der Energieberater haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Eine etwaige Haftung für Vertragspflichtverletzungen ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und nicht vom Auftraggeber beherrschbaren Schadens beschränkt. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf das Dreifache des Gesamtbetrages der vereinbarten Vergütung. Eine weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegen den Energieberater sind in der Höhe und für einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht des Energieberaters aufgeführte Deckungssumme von 250.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden.
    Kündigung: Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Energieberater keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Energieberater in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Energieberaters nicht ändert.

  11. Erfüllungsort
    Ort der Erfüllung ist die Büroadresse des Energieberaters.
  1. Schlussbestimmung
    Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen ungültig oder nicht durchsetzbar ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Ungültige Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem beabsichtigten Zweck so nahe wie möglich kommen und gesetzlich zulässig sind. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die Ersatzbestimmung anzunehmen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform, um gültig zu sein.

 

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